Satzung

Satzung des eingetragenen Vereins "Ärzte helfen hautkranken Kindern in Afrika" (Frankfurt am Main, 16. Juni 1994):

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Ärzte helfen hautkranken Kindern in Afrika". Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V."
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Gesundheitspflege.

Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Projekten zur Erkennung und Beseitigung von Hautkrankheiten mit dem Ziel der Verbesserung der Lebensqualität von Kindern und Erwachsenen in Afrika. Dieses Ziel soll konkret durch die Erhebung der tatsächlichen Grundlagen für ein geeignetes Versorgungssystem sowie dessen Konzeption und Aufbau in zunächst einem Land Afrikas erreicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 5 Beitritt von Mitgliedern

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitalieder.

Ordentliche Mitglieder werden durch Zuwahl aufgenommen. Über die Zuwahl entscheidet der Vorstand einstimmig in geheimer Wahl. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, durch die aktive Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Zweckverfolgung des Vereins tätig zu sein. Art und Umfang der Tätigkeit legt der Vorstand nach billigem Ermessen fest.
Ordentliches Mitglied kann darüber hinaus nur werden, wer eine Aufnahmegebühr in Höhe von DM 800,- entrichtet.

Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins zu.
Fördernde Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

§ 6 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 7 Ausschluß von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der wissenschaftliche Beirat.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversarnmlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Jedes Mitglied des Vorstands ist gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rede und Antragsrecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversarnndungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 13 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

§ 14 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 15 Wissenschaftlicher Beirat

Zu seiner Beratung und Unterstützung kann der Vorstand einen wissenschaftlichen Beirat berufen, der höchstens aus acht Personen besteht. Alle gemäß dem Satzungszweck zu fördernden Projekte sind dem wissenschaftlichen Beirat zur Abgabe eines fachlichen Votums vorzulegen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Dermatologische Klinik der Universität Lübeck zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.