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Satzung des eingetragenen Vereins "Ärzte helfen hautkranken Kindern in Afrika" (Frankfurt am Main, 16. Juni 1994):§ 1 Name und SitzDer Verein führt den Namen "Ärzte helfen hautkranken Kindern in Afrika". Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V." § 2 ZweckZweck des Vereins ist die Gesundheitspflege. § 3 GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 GeschäftsjahrGeschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr). § 5 Beitritt von MitgliedernDer Verein hat ordentliche und fördernde Mitalieder. § 6 Austritt von MitgliedernEin Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. § 7 Ausschluß von MitgliedernEin Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. § 8 MitgliedsbeitragDer jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. § 9 Organe des Vereins sinda) der Vorstand § 10 VorstandDer Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversarnmlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt jedoch
nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. § 11 MitgliederversammlungDie ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer
derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. § 12 Einberufung von MitgliederversammlungenMitgliederversarnndungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. § 13 Ablauf von MitgliederversammlungenDie Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter. § 14 Protokollierung von BeschlüssenBeschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben. § 15 Wissenschaftlicher BeiratZu seiner Beratung und Unterstützung kann der Vorstand einen wissenschaftlichen Beirat berufen, der höchstens aus acht Personen besteht. Alle gemäß dem Satzungszweck zu fördernden Projekte sind dem wissenschaftlichen Beirat zur Abgabe eines fachlichen Votums vorzulegen. § 16 Auflösung des VereinsBei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Dermatologische Klinik der Universität Lübeck zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. |
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